Rn 14

Durch das ZwVollStrÄndG v 29.7.09 (BGBl I, 2258) wurde Abs 3 angefügt, der das BMJV ermächtigt, verbindliche Formulare für den Auftrag nach Abs 2 einzuführen. Der Formularzwang gilt für sämtliche Vollstreckungsaufträge in der ZPO-Zwangsvollstreckung und soll unterschiedliche Vollstreckungsaufträge vereinheitlichen sowie deren Erfassung erleichtern (BTDrs 16/10069 v 30.7.08, 23). Der Verordnungsgeber kann unterschiedliche Formulare für elektronische und nicht elektronische Vollstreckungsaufträge schaffen. Eine Pflicht zur elektronischen Antragstellung besteht nicht. Jedoch können die für die Vollstreckung erforderlichen Unterlagen auch als elektronische Dokumente eingereicht werden (s § 753 IV, eingefügt durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.17, BGBl I, 2208). Die Zwangsvollstreckungsformular-VO (ZVFV) des BMJV vom 23.8.12 (BGBl I, 1822) enthält drei Formulare vor: eines für die allgemeine Forderungspfändung, eines für die Wohnungsdurchsuchung (auf Grundlage von § 758a VI, s § 758a Rn 1) sowie einen Formularantrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen (Salten MDR 16, 125; Brückner DGVZ 15, 237). Die Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) v 28.9.15 (BGBl I, 1586; dazu Giers FamRB 15, 438; Goebel FoVo 15, 141; U. Gottwald ZAP Fach 14, 703) enthält ein Formular für den Auftrag zur Vollstreckung in Geldforderungen, das seit dem 1.4.16 verbindlich ist (Waldschmidt JurBüro 16, 61). Zu Bedeutung und Reichweite des Formularzwangs s Anh zu § 829 Rn 1–30. MWv 1.1.22 wurde in Abs 5 § 130d für entspr anwendbar erklärt. Die Vorschrift begründet für Rechtsanwälte und Behörden die Pflicht zur elektronischen Kommunikation. Die Übermittlung als elektronisches Dokument ist für Erklärungen dieses Personenkreises mithin Wirksamkeitsvoraussetzung.

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