Rn 2

Nach der Definition, die das BVerfG für Art 13 II GG geprägt hat, bezeichnet Durchsuchen das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung freiwillig nicht offen legen oder herausgeben möchte (BVerfGE 51, 97, 106 f = NJW 79, 1539 [BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76]). Ist der GV zur Durchsuchung befugt, beinhaltet diese das Recht, die Wohnung zu betreten (Schuschke/Walker/Walker § 758 Rz 2) und dort Handlungen vorzunehmen (BVerfG NJW 87, 2499). Um eine Durchsuchung handelt es sich nicht, wenn dem GV der Zutritt zur Wohnung vom Schuldner aus freien Stücken erlaubt worden ist (Musielak/Voit/Lackmann § 758 Rz 3), ebenso wenig, wenn der GV im Erinnerungsverfahren angewiesen wurde, die Vollstreckung durchzuführen (KG DGVZ 83, 72). Wohl aber liegt eine Durchsuchung vor, wenn Vollstreckungsorgane eine Wohnung betreten, um dort dem Inhaber der Wohnung ein Kind wegzunehmen (BVerfG NJW 00, 943 [BVerfG 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97]). Nicht nur das Betreten der Wohnung zum Zwecke der Pfändung, sondern auch das zur Abholung der gepfändeten Sache ist eine Durchsuchung (VG Köln NJW 77, 825). Verschafft sich der GV zwangsweise Zutritt zur Wohnung des Schuldners, um dort den Gas- oder Stromzähler abzuschalten, wird nicht nach etwas gesucht. Soweit Art 13 I GG eine richterliche Gestattung verlangt, ist diese in einem gegen den Schuldner gerichteten Zutrittstitel inbegriffen (BGH NJW 06, 3352; Scheidacker NZM 07, 591 [BGH 10.08.2006 - I ZB 126/05]; s § 758a Rn 7). Die Durchsuchung der Wohnung nach § 758 muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (s § 758a Rn 4; LG Hannover Rpfleger 95, 471). Regelmäßig ist die Wohnungsdurchsuchung auch wegen der Vollstreckung einer geringfügigen Forderung zulässig (LG Konstanz NJW 80, 297; aA LG Hannover, NJW-RR 86, 1256; s § 758a Rn 4). Zur Verhältnismäßigkeit der Anwesenheit des Gläubigers während der Durchsuchung s § 758a Rn 13.

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