Rn 7

Nach Abs 1 S 2 muss die Durchsuchung der Wohnung nicht von einem Richter angeordnet werden, wenn die Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (§ 61 IV GVGA). Ob Gefahr im Verzug vorliegt, darüber befindet der GV vor Ort anhand konkreter Tatsachen, die im GV-Protokoll zu vermerken sind. Ein pflichtgebundenes Ermessen steht ihm bei dieser Entscheidung nicht zu (Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 9; aA MüKoZPO/Heßler § 758a Rz 38). Dass ein über die bevorstehende Vollstreckungshandlung orientierter Schuldner uU vollstreckungstaugliche Güter dem Zugriff des GV zu entziehen versucht, genügt allein nicht, um Gefahr im Verzug zu begründen (Zö/Seibel § 758a Rz 30). Erforderlich sind vielmehr konkrete, aus der Person und den besonderen Lebensumständen des Schuldners sich ergebende Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Durchsuchungserfolgs, die ein Warten auf die richterliche Anordnung ausschließen (BVerfG NJW 01, 1121, 1123 [BVerfG 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00]). Auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung begründen diese besondere Situation nicht automatisch (Karlsr DGVZ 83, 139). Gefahr im Verzug ist dagegen angesichts der Erklärung des Schuldners anzunehmen, sich zeitnah und auf Dauer mitsamt seiner Habe ins Ausland zu begeben (LG Kaiserslautern DGVZ 86, 62) oder sofort umziehen zu wollen (Karlsr DGVZ 92, 41).

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