Rn 3

Bei Herausgabetiteln muss der GV an der nach dem Titel geschuldeten Sache Besitz begründen. Richtet sich der Vollstreckungsanspruch auf Zahlung eines Geldbetrags, ist die Begleichung der Hauptforderung sowie aller titulierten Nebenforderungen erforderlich. Dazu zählen auch die Kosten der Vollstreckung nach § 788, nicht aber diejenigen Prozesskosten, die aus einem eigenständigen Kostenfestsetzungsbeschluss beigetrieben werden. Hier muss die vollständige Erbringung der Leistung jeweils getrennt ermittelt werden (anders bei Vollstreckungsbescheiden nach § 699 III und Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach §§ 105, 795a; AG Limburg DGVZ 84, 93; Musielak/Voit/

Lackmann § 757 Rz 4). Ist die vollständige Leistung zweifelhaft, was insb bei der Beitreibung einer Restschuld oder bei vollständiger Erfüllung trotz Antrags auf Teilvollstreckung der Fall ist, ist der GV gehalten, vor der Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung mit dem Gläubiger Rücksprache zu nehmen (MüKoZPO/Heßler § 757 Rz 8). Nur wenn der Gläubiger in seinem Vollstreckungsauftrag die beizutreibende Summe ausschließlich als Restforderung ausgewiesen hat, muss der GV den Vollstreckungstitel dem Schuldner nach der Beitreibung des Betrags aushändigen (Musielak/Voit/Lackmann § 757 Rz 3). Bei erzwungener oder freiwilliger Leistung auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil besteht die Herausgabepflicht auch dann, wenn die materiell-rechtliche Tilgungswirkung der Leistung bis zur Rechtskraft hinausgeschoben ist (s Rn 2, § 708 Rn 3). Erfolgt die Leistung durch Übergabe eines Schecks, darf die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner erst dann ausgehändigt werden, wenn der Scheckbetrag auf dem Dienstkonto des GV (§ 73 GVO) eingegangen, bei Einlösung eine Barschecks an den GV ausgezahlt oder wenn der Gläubiger der Aushändigung des Titels zugestimmt hat (§ 60 III GVGA). Bei unmittelbarer Leistung des Gläubigers an den Schuldner oder dessen Prozessbevollmächtigten ist § 757 I nur dann einschlägig, wenn die Aushändigung des Titels mit ausdrücklicher Zustimmung des Gläubigers erfolgt (vgl § 60 III 3 GVGA). Erfolgt die Leistung dagegen in Anwesenheit des GV, ist sie eine iSd Vorschrift (St/J/Münzberg § 757 Rz 2; aA Zö/Seibel § 757 Rz 5).

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