Rn 2

VAw darf der GV die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner, ohne dass dazu die Zustimmung des Gläubigers erforderlich ist (MüKoZPO/Heßler § 757 Rz 4), nur dann aushändigen, wenn dieser vollständig geleistet hat. Eine vollständige Leistung liegt vor, wenn der Gläubiger wegen des gesamten Vollstreckungsanspruchs, so wie er sich aus Titel und Klausel ergibt, Befriedigung erlangt hat (Musielak/Voit/Lackmann § 757 Rz 2), wobei diese namentlich bei Leistung unter dem Druck der Vollstreckung und Rückforderungsvorbehalt nicht notwendig identisch ist mit dem materiell-rechtlichen Erfüllungseintritt (Schuschke/Walker/Walker § 757 Rz 2). Leistet der Schuldner freiwillig (s Rn 1), muss das ohne Bedingung und Vorbehalt geschehen. Ob eine vollständige Leistung idS vorliegt, muss der GV vor Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung selbstständig prüfen. Händigt der GV dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung aus, obwohl noch eine Restforderung offen steht, kann dieser eine Zweitausfertigung nach § 733 verlangen (Hamm Rpfleger 79, 431).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge