Rn 1

Soweit bereits ein nicht zwingend rechtskräftiger Titel (über den Wortlaut hinaus nicht nur ein Urt nach § 704 I, sondern nach §§ 795, 794 I auch alle sonstigen Titel der ZPO) gegen den Erblasser vorlag, erleichtert § 749 die Beschaffung eines Titels gegen den Testamentsvollstrecker, in dem die Regelung die Möglichkeit einer Titelumschreibung analog §§ 727, 730 bis 732 eröffnet. Die Vorschrift gilt für alle Vollstreckungsarten und ergänzt §§ 727, 748 funktionell (Musielak/Voit/Lackmann § 749 Rz 1). Bei Nachlassverwaltung gilt § 749 analog (St/J/Münzberg § 749 Rz 6), ebenso wie Insolvenz- und Zwangsverwaltung (Schuschke/Walker/Schuschke § 749 Rz 6). Voraussetzung der Umschreibung des gegen den Erblasser erstrittenen Titels auf den Testamentsvollstrecker ist, dass Testamentsvollstreckung angeordnet und der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat (§§ 2213, 2202 BGB). Auch muss ihm die Verwaltung, wenn schon nicht des gesamten Nachlasses, so doch zumindest einiger Nachlassgegenstände anvertraut sein (s § 748 Rn 3 f). Wegen § 2213 II BGB kommt es dagegen auf die Annahme der Erbschaft nicht an.

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