Rn 3

In diesem Fall greift § 748 I ein. Der Titel gegen den Testamentsvollstrecker muss nicht zwingend ein Leistungstitel sein. Es genügt ein Duldungstitel, wie sich aus § 2213 III BGB ableiten lässt (Schuschke/Walker/Schuschke § 748 Rz 2, 3: Leistungstitel nicht erforderlich, aber sinnvoll). Auch genügt ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker, wenn bereits ein Titel gegen den Erben vorliegt (Musielak/Voit/Lackmann § 748 Rz 4). Der Erbe ist nach hM nicht Dritter iSd §§ 809, 886 und kann der Pfändung daher nicht widersprechen (ThoPu/Seiler § 748 Rz 2; aA Schuschke/Walker/Schuschke § 748 Rz 3 mwN in Fn 2). Verwaltet eine Mehrheit von Testamentsvollstreckern den gesamten Nachlass nach §§ 2197, 2224 BGB, setzt eine Vollstreckung in den Nachlass Titel gegen jeden von ihnen voraus, es sei denn, sie verwalten jeder für sich einen gesonderten Nachlassteil (MüKoZPO/Heßler § 748 Rz 20). Die Titel können unterschiedlicher Art sein und müssen nicht in ein- und demselben Verfahren erstritten worden sein (s § 747 Rn 3). Allerdings kann die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn sie alle vorliegen (RGZ 109, 166). Endet die Verwaltung des Testamentsvollstreckers über den Nachlass endgültig, muss der Titel, der nach § 748 I gegen den Testamentsvollstrecker ergangen ist, nach § 728 II gegen den Erben umgeschrieben werden, bevor die Vollstreckung beginnen kann (MüKoZPO/Heßler § 748 Rz 24).

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