Rn 1

Die Vorschrift harmonisiert die §§ 740, 743, 744 mit den materiell-rechtlichen Besonderheiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483 bis 1518 BGB, die in der Praxis freilich kaum von Bedeutung ist (MüKoZPO/Heßler § 745 Rz 1 Fn 1). Nach § 1483 BGB kann in einem Ehevertrag vereinbart werden, dass die Gütergemeinschaft mit dem Tode eines Ehegatten nicht enden, sondern zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt werden wird. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut ist dann kein Nachlassbestandteil. Der überlebende Ehegatte wird mit dem Eintritt in die fortgesetzte Gütergemeinschaft zum Alleinverwalter des Gesamtguts, die anteilsberechtigten Abkömmlinge rücken in die Position des nicht mitverwaltenden Ehegatten ein, § 1487 I BGB.

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