Rn 2

Nach § 802 ausschließlich örtlich und (ohne Rücksicht auf den Streitwert, aA ThoPu/Seiler § 731 Rz 4) auch sachlich zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs des früheren Verfahrens, unabhängig davon, welche Instanz das zu vollstreckende Urt gesprochen hat (§§ 731, 795, 802). Entscheidend ist stets, welcher Spruchkörper den Titel geschaffen hat. War es die Kammer für Handelssachen, ist diese zuständig (St/J/Münzberg § 731 Rz 11). Die Zuständigkeit des Familiengerichts ist begründet, wenn der titulierte Anspruch eine Familiensache ist. Wurde der Anspruch in einem Rechtsstreit, der keine Familiensache zum Gegenstand hatte, tituliert (zB bei einem vor dem LG geschlossenen Unterhaltsvergleich), ist aber das Erkenntnisverfahren nunmehr eine Familiensache, ist das Prozessgericht zuständig (Stuttg Rpfleger 79, 145; Köln Rpfleger 79, 28). Soweit eine Klausel für einen Vollstreckungsbescheid begehrt wird, gilt § 797 III, bei gerichtlichen und notariellen Urkunden § 797 V. Für andere vollstreckbare Urkunden sind §§ 800 III, 800a II, §§ 109 III, 114 III GenG; § 202 InsO und § 1062 I Nr 4 (Schiedssprüche) anzuwenden.

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