Rn 6

Die Klage nach § 731 ist begründet, wenn die allgemeinen und die besonderen Klauselerteilungsvoraussetzungen nach §§ 724 (§ 724 Rn 4 ff), 726, 727–729 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Es handelt sich um ein selbstständiges ordentliches Erkenntnisverfahren, in dem alle Beweismittel der ZPO zugelassen sind (nicht nur der Urkundsbeweis) und Tatsachen unstr gestellt werden können. Aktivlegitimiert ist die Person, die die Klauselerteilung begehrt (der Titelgläubiger oder sein Rechtsnachfolger), passivlegitimiert der Schuldner oder sein Rechtsnachfolger. Problematisch ist die Passivlegitimation im Fall des Prätendentenstreits zwischen Alt- und Neugläubiger (s § 727 Rn 20). Nach Maßgabe des § 767 II werden im Klauselerteilungsprozess nach § 732 diejenigen materiell-rechtlichen Einwendungen berücksichtigt, die mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ausdrücklich geltend gemacht werden müssen (ganz hM; St/J/Münzberg § 731 Rz 13 mwN). Das ist aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit angezeigt, um eine neue Klage nach § 767 zu vermeiden. Die Zulassung der Einwendungen hat allerdings die Folge, dass der entsprechende Einwand dessen Präklusion für eine nachfolgende Vollstreckungsabwehrklage analog § 767 II zur Folge hat (Rechtsgrundlage str.; St/J/Münzberg § 731 Rz 13 f: § 767 III; MüKoZPO/Wolfsteiner § 731 Rz 19 f: analoge Wirkung der Rechtskraft). Ein Anerkenntnis nach § 307 ist nach hM iRd Klauselerteilungsprozesses nach § 731 möglich (ThoPu/Seiler § 731 Rz 7).

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