Rn 1

Vermögens- (Abs 1) und Firmenübernehmer (Abs 2) sind juristisch keine Rechtsnachfolger iSd § 727, weil sie neben dem früheren Inhaber des Vermögens und der Firma als Gesamtschuldner haften (BGH NJW 57, 420, für den Vermögensübernehmer; ThoPu/Seiler § 729 Rz 1). Der kraft Gesetzes eintretende Schuldbeitritt des Übernehmers wird dem Fall der privativen Schuldnachfolge in § 727 (MüKoZPO/Wolfsteiner § 729 Rz 1) insofern gleichgestellt, als § 729 die entsprechende Anwendung von § 727 anordnet. Der Anwendungsbereich von Abs 1 ist freilich durch die ersatzlose Streichung von § 419 BGB in Art 33 Nr 16 EGInsO zum 1.1.99 erheblich geschmälert worden. Die Vorschrift hat nur noch Bedeutung für Vermögensübernahmen, die zeitlich vor dem genannten Stichtag stattgefunden haben (Musielak/Voit/Lackmann § 729 Rz 1). Außerdem gilt die Vorschrift für den Erbschaftskauf nach §§ 2382, 2383 BGB analog.

 

Rn 2

Ähnliche Einschränkungen wie bei Abs 1 gibt es bei der Firmenübernahme des Abs 2 nicht (zum Verhältnis zu § 727 Dötsch MDR 11, 701). Allerdings reicht der Anwendungsbereich der Vorschrift nur soweit, wie nach § 25 HGB gehaftet wird (ThoPu/Seiler § 729 Rz 3). Über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus (s Rn 3) wird die Regelung entsprechend herangezogen im Fall des § 28 I HGB, wonach eine Person als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns eintritt. Denn der in Abs 2 nicht erwähnte § 28 I HGB enthält eine sachlich mit § 25 I HGB übereinstimmende Regelung (Zö/Seibel § 729 Rz 13; aA Köln NJW-RR 94, 1118, 1119; offengelassen von BGH Rpfleger 74, 260 [BGH 05.03.1974 - VI ZR 240/73]). Nicht einheitlich beurteilt wird auch die entsprechende Anwendung im Fall der Erbenhaftung nach § 27 I HGB (Musielak/Voit/Lackmann § 729 Rz 1; aA Deckenbrock/Dötsch Rpfleger 03, 644f) sowie beim Eintritt in eine bestehende Gesellschaft nach § 130 I HGB (MüKoZPO/Wolfsteiner § 729 Rz 15; aA Köln NJW-RR 94, 1118, 1119), namentlich bei einer rechtsfähigen (Außen-)Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (BGHZ 154, 370 = NJW 03, 1803; aA für diesen Fall MüKoZPO/Wolfsteiner § 729 Rz 16). Richtigerweise ist hier die Interessenlage ähnl wie in § 25 HGB zu beurteilen und eine Klausel nach § 727 analog umzuschreiben. Das gilt freilich nach hM nicht, wenn ein neuer Gesellschafter in ein nicht kaufmännisches Einzelunternehmen, insb eine freiberufliche Praxis in der Rechtsform einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts eintritt (BGHZ 157, 361 = NJW 04, 836) und auch dann nicht, wenn ein nicht kaufmännisches Einzelunternehmen in eine neu gegründete GmbH eingebracht wird (BGHZ 143, 314 = NJW 00, 1415). Denn beides sind keine Fälle des § 28 HGB.

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