Rn 3

Inhaltlich muss im Fall des Abs 1 zunächst eine Vermögensübernahme iSd aufgehobenen (s Rn 1) § 419 I BGB vorliegen. Ist das beim Erwerb eines einzelnen Gegenstandes der Fall, muss der Gläubiger im Klauselerteilungsverfahren die Kenntnis des Erwerbers von dem Umstand dartun, dass der von ihm erworbene Gegenstand das gesamte oder doch nahezu gesamte Vermögen des Veräußerers darstellt (Ddorf NJW-RR 93, 959; aA Zö/Seibel § 729 Rz 4). Des Weiteren ist die Existenz eines rechtskräftigen Urteils iSv § 704 I gegen denjenigen erforderlich, der sein Vermögen überträgt. Die Rechtskraft muss in einem Zeitpunkt eingetreten sein, der vor der Vermögensübernahme liegt. Über seinen Wortlaut hinaus gilt Abs 1 auch für die Titel nach § 795, wobei es, wenn sie der Rechtskraft nicht fähig sind, auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ankommt. Um vorläufige Titel (insb Arreste, einstweilige Verfügungen) darf es sich dabei jedoch nicht handeln (MüKoZPO/Wolfsteiner § 729 Rz 3). Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft eines Urteils oder die Errichtung eines sonstigen, nicht nur vorläufigen Titels gegen den früheren Inhaber des Handelsgeschäfts ist auch der maßgebliche Zeitpunkt nach Abs 2. Materiell müssen die Merkmale eines Firmeninhaberwechsels und einer Firmenfortführung iSv § 25 I 1, II HGB vorliegen (zu den Voraussetzungen BGH NJW 06, 1001 [BGH 28.11.2005 - II ZR 355/03]).

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