Tenor

Auf Erinnerung wird die zu dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. Oktober 1973 von dem Rechtspfleger am 13. Februar 1974 erteilte Vollstreckungsklausel aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus ihr für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

 

Gründe

Die Klägerin hat den Beklagten wegen Kaufpreisrestforderungen aus der Lieferung von Garnen in Anspruch genommen. Durch das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts München ist der Beklagte im Berufungsrechtszug zur Zahlung eines Teils der Klageforderung verurteilt worden. Hiergegen hat er Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Klägerin hat beantragt, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils gegen die Firma G…-KG in M… zu erteilen, und geltend gemacht, das Geschäft des Beklagten, in dessen Betrieb die Verbindlichkeit entstanden sei, werde von der am 8. Januar 1970 in das Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaft mit dem Beklagten als einzigem Komplementär weitergeführt. Nach Anhörung des Beklagten hat der Rechtspfleger am 13. Februar 1974 die beantragte Vollstreckungsklausel gegen die Kommanditgesellschaft „als Rechtsnachfolgerin auf der Beklagtenseite” erteilt. Der hiergegen erhobenen Erinnerung hat er nicht abgeholfen.

Die nach § 732 ZPO statthafte Erinnerung ist begründet, da die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckungsklausel gegen einen im Vollstreckungstitel nicht genannten Dritten erteilt werden könnte, hier nicht gegeben sind. Als Rechtsgrundlage für die beanstandete Vollstreckungsklausel kommt, da das Urteil, aus dem vollstreckt werden soll, noch nicht rechtskräftig ist, nur § 727 ZPO in Betracht. Diese Vorschrift setzt jedoch voraus, daß die Kommanditgesellschaft, gegen die die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, nach Klageerhebung als Rechtsnachfolgerin des Beklagten in die titulierte Verbindlichkeit eingetreten ist, so daß das Urteil auch gegen sie nach § 325 ZPO wirksam sein würde. Hieran fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin nachgewiesen, daß ein Kommanditist in das damals von dem Beklagten als Einzelkaufmann geführte Geschäft eingetreten ist. Deshalb haftet die Gesellschaft nach § 28 Abs. 1 HGB für alle vor ihrem Eintritt im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des Beklagten, sofern sie sich nicht auf eine Vereinbarung im Sinne von § 28 Abs. 2 HGB gegenüber den Gläubigern berufen kann. Es kann im einzelnen dahingestellt bleiben, ob sich ihre Haftung nach § 28 Abs. 1 HGB auch auf die titulierte Forderung der Klägerin erstreckt, und welcher Zeitpunkt für ihren Eintritt in das Geschäft des Beklagten im vorliegenden Verfahren zugrundezulegen ist. Denn § 28 Abs. 1 HGB begründet nur eine Mithaftung der eintretenden Gesellschaft, die neben die Haftung des früheren Geschäftsinhabers, nicht aber an ihre Stelle trat. Eine solche (kumulative) Schuldübernahme kraft Gesetzes, welche die Beziehungen des Gläubigers zu dem bisherigen Schuldner nicht berührt, ist keine Rechtsnachfolge in die Verbindlichkeit im Sinne von §§ 325 Abs. 1, 727 Abs. 1 ZPO (vgl. auch RG HRR 1930 Nr. 2021; Seuff. Arch. Bd. 93 Nr. 47; BGH Urt. v. 18. Dezember 1956 – VIII ZR 26/56 = NJW 1957, 420 m. w. Nachw.). Auch die Stellung des Beklagten als einziger Komplementär kann dem gegen ihn ergangenen Urteil nicht zu Wirkungen gegen die Kommanditgesellschaft verhelfen (§ 124 Abs. 2, 129 Abs. 4, 161 Abs. 2 HGB).

Für eine Titelumschreibung gemäß § 729 Abs. 2 ZPO, die auch im Fall des § 28 HGB als möglich angesehen wird, fehlt es bereits an der rechtskräftigen Feststellung, die schon vor dem nach § 28 HGB maßgebenden Zeitpunkt vorgelegen haben muß.

Da demnach eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils gegen die Kommanditgesellschaft nicht erteilt werden durfte, war die Klausel aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus ihr für unzulässig zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI609599

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge