Rn 10

Ob der Rechtspfleger die Parteien vor seiner Entscheidung anhört, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das freilich den rechtsstaatlichen Grundsätzen eines fairen Verfahrens (nicht Art 103 I GG) zu genügen hat (BVerfGE 101, 397 mit Anm Gottwald FamRZ 00, 1477). Er muss nach diesem Maßstab anhören, bevor er den Antrag auf Erteilung einer qualifizierten Klausel zurückweist. Denn der Schuldner muss Gelegenheit erhalten, ein Geständnis abzugeben. Dem Gläubiger müssen hingegen die Kosten eines sofortigen Anerkenntnisses bei einer Klage aus § 731 erspart werden (Hamm Rpfleger 91, 161 [OLG Hamm 12.06.1990 - 25 W 1/90] mit Anm Münzberg). In der Klausel müssen nach Maßgabe des § 750 II diejenigen Urkunden und sonstigen Umstände aufgeführt werden (etwa ein Geständnis nach § 288 oder die Offenkundigkeit nach § 727 analog, ggf auch der Rechtsnachfolger nach § 727), aufgrund derer der Rechtspfleger den Nachweis nach § 726 I als erbracht ansieht. Bei einer Verfallklausel (s Rn 5) ist aufzunehmen, ob die Erteilung für die Gesamtforderung oder den zu beziffernden Rest erfolgte (ThoPu/Seiler § 726 Rz 7). Sonst gelten für den Inhalt der Klauselerteilung § 725 und § 734.

 

Rn 11

Formelle Einwendungen gegen die Klausel kann der Schuldner mit der Klauselerinnerung nach § 732 auf den Prüfstand stellen (BGHZ 190, 172; BGH NJW-RR 12, 442; MDR 10, 1212 = WM 10, 1788, 1789 für eine notarielle Unterwerfungserklärung; s § 732 Rn 5). Die Klauselgegenklage nach § 768 ist statthaft, wenn der Bedingungseintritt entgegen des Urkundsnachweises bestritten werden soll. Der Gläubiger kann, wenn ihm die beantragte Klausel nach § 726 I verwehrt wird, nach § 11 I RPflG sofortige Beschwerde nach § 567 I Nr 1 erheben. Der Weg über § 793 ist dagegen nicht gangbar, weil die Klauselerteilung nicht Bestandteil, sondern Voraussetzung des Vollstreckungsverfahrens ist. Ist er außerstande den Urkundennachweis zu führen, muss er nach § 731 klagen.

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