Gesetzestext

 

1Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. 2Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

A. Ratio und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Regelung hält die klauselerteilende Stelle an, über die erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des Titels Buch zu führen und dient daher dem Schutz des Schuldners (MüKoZPO/Wolfsteiner § 734 Rz 1). Auf allen Arten von Titeln nach § 795 muss jede Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt werden, damit lückenlos festgestellt werden kann, wie viele genau sich im Umlauf befinden.

B. Tatbestand.

 

Rn 2

Anzubringen ist der Vermerk über die Ausfertigungserteilung auf der Urschrift des Urteils des Prozessgerichts 1. Instanz, und zwar auch dann, wenn die Klausel erst in der 2. Instanz erteilt wurde (AG Bergisch-Gladbach Rpfleger 89, 336). Soweit in den Fällen der §§ 541 II, 565 bei dieser Stelle nur eine beglaubigte Abschrift verwahrt wird, muss die Erteilung der Ausfertigung hierauf festgehalten werden (Schuschke/Walker/Schuschke § 734 Rz 2). Der Hinweis des Gläubigers auf den Vermerk nach § 734 genügt nicht, um mit der Vollstreckung beginnen zu können. Vielmehr muss der Gläubiger dazu die erwirkte vollstreckbare Ausfertigung tatsächlich vorlegen (Köln NJW-RR 00, 1580). S 2 und 3 betreffen die Gestaltung des Vermerks bei elektronischer Aktenführung. ›Aushändigung‹ iSv § 734 bedeutet idR persönliche Übergabe durch die Gerichtsstelle. Postalische Übermittlung fällt jedenfalls, was die Kosten angeht, dann in den Risikobereich des Antragstellers, wenn sie auf seine Bitte erfolgt (KG JurBüro 09, 545).

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