Rn 2

§ 721 gilt für Urteile (auch Versäumnisurteile, LG Köln NJW-RR 87, 143 [LG Köln 14.03.1986 - 9 T 45/86], einschließlich der nach § 345), die die Räumung von Wohnraum aussprechen, unabhängig davon, auf welchen materiell-rechtlichen Ansprüchen (Miete, weitere Nutzungsrechte, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) diese beruhen (Zö/Seibel § 721 Rz 2). Voraussetzung ist jedoch stets, dass sich der Anspruch auf Räumung und Herausgabe richtet. Deshalb gilt § 721 nicht für Klagen auf Beseitigung der Störung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe (sog Ehestörungsklage), weil hier ein weitergehender ehewidriger Zustand nach §§ 823 I, 1004 I BGB aus der Welt geschafft werden soll (Celle NJW 80, 711 [OLG Celle 29.11.1979 - 12 UF 153/79]). Auch bei folgenden weiteren Räumungstiteln kann § 721 nicht herangezogen werden: aus einstweiliger Verfügung nach § 940a (LG Hamburg NJW-RR 93, 1233), aus einem Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG (München OLGZ 69, 43, 45 f, einem Beschl über die Insolvenzeröffnung nach §§ 148, 159 InsO sowie der Zuweisung der ehelichen Wohnung in Ehewohnungs- und Gewaltschutzsachen (Schuschke NZM 10, 137, 139). Abs 7 nimmt Mietverhältnisse nach §§ 549 II Nr 3, 575 BGB wegen der weniger stark ausgeprägten Schutzbedürftigkeit des Schuldners von dem besonderen Vollstreckungsschutz der Vorschrift aus. Für den Räumungsvergleich enthält § 794a eine eigenständige Regelung (München OLGZ 69, 43). Anträge nach §§ 709 ff schließt § 721 nicht aus (BGH NJW 90, 2823 [BGH 27.06.1990 - XII ZR 73/90]). Solange noch eine Räumungsfrist nach § 721 erwirkt werden kann, fehlt dem Schuldner das Rechtsschutzinteresse zur Anrufung eines Verfassungsgerichts mit demselben Begehren (HessStGH NJW 99, 1539, 1540 [BVerfG 02.03.1999 - 1 BvL 2/91]).

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