Rn 8

Für Entscheidungen nach Abs 1 ist ein Antrag nicht zwingend Voraussetzung. Sie kann auch vAw ergehen (LG Rostock NJW-RR 01, 442, 443). Eine Entscheidung vAw kommt immer dann in Betracht, wenn die Anordnung der sofortigen Räumung außerhalb dessen liegt, worauf sich der Schuldner einstellen muss (BVerfG NJW 99, 1387, 1389f [BVerfG 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98]). Entscheidungen nach Abs 2 und Abs 3 ergehen nur auf entsprechenden Verlängerungs- oder Verkürzungsantrag des Schuldners oder Gläubigers. Es handelt sich dabei um einen Sachantrag nach § 297 I, der bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (ThoPu/Seiler § 721 Rz 4). Anträge nach Abs 2 und Abs 3 sind form- und fristgebunden. Sie müssen schriftlich, beim AG nach § 496 auch zu Protokoll der Geschäftsstelle, gestellt werden; beim LG herrscht Anwaltszwang nach § 78 I. Die Antragstellung muss zwei Wochen vor dem Tag der Räumung oder dem Ablauf der Räumungsfrist erfolgen, wobei der letzte Tag in die Frist mit einzustellen ist (Musielak/Voit/Lackmann § 721 Rz 8; Bsp nach ThoPu/Seiler § 721 Rz 5: Bei einer Räumungsfrist bis zum 30.11. kann der Antrag bis zum 16.11., 24 Uhr gestellt werden). Nach hM ist § 222 II auf die Frist nicht anzuwenden (LG München WuM 80, 247; LG Berlin ZMR 92, 394; NJW-RR 93, 144; MüKoZPO/Götz § 721 Rz 5 m Fn 17; aA LG Hamburg NJW-RR 90, 657; Musielak/Voit/Lackmann § 721 Rz 8). Wird die Räumungsfrist ohne nähere Angabe nach Monaten bemessen, beginnt sie mit dem Erlass der Entscheidung zu laufen (LG Mannheim ZMR 70, 205). Bei einem zulässigen Antrag kann bis zur Entscheidung eine einstweilige Regelung nach § 732 II getroffen werden (Abs 4 S 4). Wurde die Frist dagegen versäumt, ist der Antrag unzulässig. Allerdings kann in diesem Fall Wiedereinsetzung gewährt werden (Abs 2 S 2; Abs 3 S 3). Ist der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig, ist § 707 einschlägig.

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