Rn 4

Für den Fall des Bestreitens müssen die tatbestandlichen Erfordernisse des Antrags und die Mittel der Glaubhaftmachung iSd § 294, insb eine eidesstattliche Versicherung, beigebracht werden. Das gilt für die Partei, die den Antrag gestellt hat, ebenso wie für die Gegenpartei.

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