Rn 2

Voraussetzung für die Anwendung der Regelung ist die unzweifelhafte Unzulässigkeit eines für sich genommen statthaften Rechtsmittels. § 713 ist nicht anwendbar bei Urteilen, die mit der Verkündung rechtskräftig werden, sondern nur bei vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen (Brocker DGVZ 95, 6). Bei erstinstanzlichen Urteilen ist das der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 511 II vorliegen, also der Wert der Beschwer nicht erreicht oder die Berufung nicht zugelassen wurde (BGH NJW 11, 926 [BGH 10.02.2011 - III ZR 338/09]). Bei Berufungsurteilen, gegen die die Revision nicht zugelassen wurde, handelt es sich bis zu der Höhe um ein unzweifelhaft unzulässiges Rechtsmittel iSv § 713, in der die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 von einer Wertgrenze abhängt. Allein bei solchen Berufungsurteilen, gegen die die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet, die aber die Wertgrenze nach der EGZPO übersteigen, darf das Berufungsgericht Schuldnerschutz nicht wegen § 713 verwehren.

 

Rn 3

Auch die Anschlussrechtsmittel nach §§ 524, 554 eröffnen grds den Anwendungsbereich der Vorschrift (aA Musielak/Voit/Lackmann § 713 Rz 3 für die unselbstständige Anschlussberufung). Das Gericht muss seine Prüfung auf die Frage der unzweifelhaften Unzulässigkeit des Rechtsmittels beschränken. Das Vorliegen weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen kann bei Erlass des Urteils ohnehin nicht festgestellt werden. Ob das Rechtsmittel (offensichtlich) unbegründet ist, hat außer Betracht zu bleiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge