Rn 8

Soweit Formulare eingeführt sind (Rn 3), müssen sich die Parteien ihrer bedienen (§ 703c II). Auch für den Widerspruch ist ein Formular eingeführt (§ 1 I Nr 3 MaschMahnVordrV). Zur Frage, ob hierfür Benutzungszwang besteht, s § 692 Rn 14.

 

Rn 9

Anträge, die trotz eingeführter Formulare und entgegen § 703c II nicht auf gültigem Formular eingereicht werden, zB auf ungültig gewordenem Formular, in Fotokopie oder als Telefax, sind unzulässig (§ 690 Rn 33, § 701 Rn 2). Zum rechtlichen Gehör vor Zurückweisung und den Folgen s § 690 Rn 33. Zur Verjährungshemmung bei unzulässigem Antrag s § 690 Rn 20. Der ASt kann sich verjährungshemmende Wirkung durch rechtzeitige Erhebung der Klage erhalten (§ 691 II; § 691 Rn 13; BGH NJW-RR 01, 1320 [BGH 19.04.2001 - I ZR 340/98] Rz 44).

 

Rn 10

Zulässig sind zB online ausgefüllte oder sonst elektronisch eingereichte Mahnanträge, sofern sie den jeweils dazu beschriebenen Konditionen entsprechen. Auch in diesen Fällen werden von den Mahngerichten vorgegebene Felder ausgefüllt, die gemeinsam Formulare darstellen, wenngleich nicht auf einem Papiervordruck, sondern am Bildschirm. Anträge oder Erklärungen mit Barcode, die über www.online-mahnantrag.de auf weißes Papier gedruckt und in dieser Form eingereicht werden, gehören zu den elektronisch lesbaren Anträgen (§ 702 Rn 8). Sie können von jedem automatisierten Mahngericht verarbeitet werden. Zu den bei der Fertigung bekannt gegebenen Vorgaben zählt, dass sie auf weißem Papier und nicht per Telefax oder E-Mail übermittelt werden.

 

Rn 11

Der Formularzwang gewinnt auch dann Bedeutung, wenn die Partei mehr Angaben unterbringen will, als es die Eingabefelder der Papier- oder Online-Formulare erlauben (§ 690 Rn 20). Grundsätzlich reicht der verfügbare Platz aus, um den Anforderungen an Individualisierung zu genügen (vgl BGH NJW 08, 1220 [BGH 23.01.2008 - VIII ZR 46/07]). Zur Auffassung von BGH NJW 08, 3498 [BGH 10.07.2008 - IX ZR 160/07], es sei erforderlich, wenn die Verjährung gehemmt werden solle, Schriftstücke dem MB in Abschrift beizufügen, die dem Ag nicht bekannt sind, aber zur Bezeichnung des Anspruchs angegeben (und mit dem Antrag eingereicht) werden, s § 690 Rn 20.

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