Rn 14

Der ›Fall, dass Formulare eingeführt sind‹ (§ 703c), ist bei allen Mahngerichten eingetreten. Die ›Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten‹ (MaschMahnVordrV), BGBl I 78, 705, hat in § 1 I für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, unter 3. auch für den Widerspruch einen Vordruck eingeführt. § 703c II bestimmt, dass die Parteien sich der für ihre Anträge und Erklärungen eingeführten Vordrucke bedienen müssen. Das bedeutet Formularzwang auch für den Widerspruch. Dennoch gibt es die Auffassung, aus dem Wort(laut) ›soll‹ in § 692 I Nr 5 ergebe sich, dass die Verwendung des Widerspruchsformulars nicht zwingend sei. Die Praxis verfährt danach. Nur vorsorglich ist zu bemerken, dass die dem Ag gewidmeten Anforderungen an den Widerspruch in §§ 694, 703c in Verbindung mit der Verordnung § 703c niedergelegt sind, und nicht etwa in § 692 I Nr 5. § 692 gibt lediglich dem Gericht vor, welche Hinweise es in den MB aufzunehmen hat. Auch sie orientieren sich nicht am Wortlaut des § 692 I 5. Der Hinweis lautet in den Mahnbescheiden: ›oder auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie dem Anspruch widersprechen‹.

 

Rn 15

Die Bestimmung über den Inhalt des Mahnbescheids erfasst gem § 692 I Nr 5 seit 1.1.20 zusätzlich den Hinweis auf die Verpflichtung des Rechtsanwalts und des Inkassodienstleisters zur elektronischen Übermittlung auch des Widerspruchs, s § 702 Rn 4.

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