Rn 17

Das streitige Verfahren ist eine gesonderte Gebührenangelegenheit (§ 17 Nr 2 RVG). Es entstehen die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG (s Kostenanmerkungen zu § 253). Die Verfahrensgebühren der Anwälte aus dem Mahnverfahren werden angerechnet (Anm zu Nr 3305, Anm zu Nr 3307 VV RVG). Wird der Einspruch nach Abs 1 iVm § 341 II als unzulässig verworfen, entsteht keine Terminsgebühr nach Anm I Nr 1 zu Nr 3104 VV RVG, da über die Zulässigkeit eines Einspruchs auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (Köln JurBüro 19, 301 = AGS 19, 266 = NJW-Spezial 19, 380; Kobl AGS 11, 482 = JurBüro 11, 590; AG Ansbach AGS 06, 544 = RVGreport 06, 388; LG Berlin RVGreport 06, 347).

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