Rn 12

Beim Empfangsgericht wird zuerst die Geschäftsstelle tätig. Sie gibt dem ASt unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen (§§ 700 III 2, 697 I 1). Die Zweiwochenfrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann, weil dies für § 697 I 1 nicht besonders bestimmt ist (§ 224 II). S.a. § 697 Rn 4. Die Verfügung ist zwar zuzustellen, weil sie eine Frist in Lauf setzt (§ 329 II 2). § 700 III 2 verweist aber auch auf § 697 I 2 und dieser auf § 270 S 2 in entsprechender Anwendung. Bei formloser Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am folgenden oder zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt (vgl § 270 S 2). Das Empfangsgericht hat die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen (Rn 11), auch wenn es beabsichtigt, weiter zu verweisen. Vor der Entscheidung ist die Einspruchsschrift zuzustellen; dabei sind das Datum der Zustellung des VB und das Datum des Einspruchs mitzuteilen (§§ 700 I, 340a S 1, 2).

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