Rn 4

Mit dem Erlass des VB (Brandbg 27.4.12 – 6 W 52/12, Rz 19) gilt die Streitsache als mit der Zustellung des MB (§ 693 I) rechtshängig geworden (§ 700 II). Der MB ist gem §§ 693 I, 166 II vAw zuzustellen (§ 693 Rn 4). § 167 verlegt die Wirkung der Zustellung (s § 693 Rn 4) auf den Eingang des Mahnantrags vor, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Zu den Voraussetzungen einer Zustellung ›demnächst‹ s § 693 Rn 4.

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