Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 05.03.2012; Aktenzeichen 13 O 333/06)

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 12.07.2011; Aktenzeichen 13 O 333/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.7.2011 - 13 O 333/06 - in der Fassung des teilabhelfenden Beschlusses vom 5.3.2012 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1.2.2007 sind von dem Beklagten an Kosten

831,70 €

(i. B.: achthunderteinunddreißig und 70/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8.12.2009 an den Kläger zu erstatten.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3 zu tragen. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte allein. Die Gebühr nach Nr. 1812 KV GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

I. Der klagende Rechtsanwalt verfolgte mit dem vorliegenden Rechtsstreit die Titulierung einer Gebührenforderung gegen den Beklagten, seinen ehemaligen Mandanten. Gegen den Beklagten erging am 7.6.2006 zugunsten des Klägers ein Mahnbescheid, der Vollstreckungsbescheid datiert vom 31.8.2006. Das Landgericht hat den durch den Beklagten selbst eingelegten Einspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1.2.2007 durch zweites Versäumnisurteil verworfen und dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da der Beklagte zum Termin zwar erschienen, jedoch nicht anwaltlich vertreten war.

Am 27.6.2007 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass über das Vermögen des Beklagten wegen Zahlungsunfähigkeit bereits am 11.10.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt worden war. Mit Beschluss vom 26.2.2010 wurde dem Beklagten Restschuldbefreiung erteilt.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat mit Beschluss vom 12.7.2011 die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattende Kosten auf insgesamt 1.277,76 € nebst Zinsen festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 2.8.2011 zugestellt worden ist, wendet sich der Beklagte mit seiner am 15.8.2011 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 538,80 € und der Mehrwertsteuer in Höhe von 131,76 €.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 5.3.2012 dem Rechtsbehelf insoweit abgeholfen, als er wegen bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers den festgesetzten Betrag um die berechnete Mehrwertsteuer in Höhe von 131,77 € herabgesetzt hat. Im Übrigen hat er der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten 670,56 € (nach Teilabhilfe noch 538,80 €) und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 €.

Dass die Einlegung der sofortigen Beschwerde in rechtsmissbräuchlicher und damit in unzulässiger Weise erfolgt wäre, kann nicht festgestellt werden. Selbst wenn die Parteien sich in Vergleichsverhandlungen über die Kostenerstattungsforderung des Kläger befunden haben sollten, führt dies - wenn nicht ausdrücklich ein Rechtsmittelverzicht vereinbart worden ist - nicht zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Einen Rechtsmittelverzicht hat der Klägervertreter nicht nachgewiesen.

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

1.) Für die Kostenfestsetzung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.

a.) Zwar spricht einiges dafür, dass der Kostenerstattungsanspruch des Klägers von der dem Beklagten erteilten Restschuldbefreiung erfasst sein dürfte, § 301 InsO.

Der Kläger ist hinsichtlich seines Kostenerstattungsanspruchs im vorliegenden Rechtsstreit Insolvenzgläubiger i. S. von § 38 InsO. Dieser Kostenerstattungsanspruch war ein Vermögensanspruch, der bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.10.2006 begründet war.

Der Kostenerstattungsanspruch der im Rechtsstreit obsiegenden Partei entsteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses aufschiebend bedingt, auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 17.3.2005, IX ZB 247/03, MDR 2005, 952 m. w. N., zitiert nach Juris). Der Mahnbescheid vom 7.6.2006 ist dem Beklagten am 19.6.2006, der Vollstreckungsbescheid vom 31.8.2006 am 21.9.2006 zugestellt worden. Sein Einspruch ist am 5.10.2006 bei Gericht eingegangen. Rechtshängigkeit tritt im Mahnverfahren spätestens mit Erlass des Vollstreckungsbescheides ein (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. 2012, § 700 Rn 1). Das wäre hier deshalb der 31.8.2011. Der Kostenerstattungsanspruch des letztlich siegreichen Klägers entstand deshalb schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

b.) Dennoch besteht für die Kostenfests...

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