Rn 3

§ 693 I schreibt Zustellung vor. Deshalb ist der MB gem § 166 II vAw zuzustellen. Der ASt darf unmittelbar dem Ag zustellen lassen, selbst wenn der Ag einen Rechtsanwalt benannt hat; § 172 I greift nicht, denn ein gerichtliches Verfahren ist noch nicht anhängig (BGH 8.2.11 – VI ZR 330/09 – Rz 14). Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 I 2) kann gem § 189 dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zugeht (BGH 12.3.15 – III ZR 207/14).

 

Rn 4

Die Wirkung der Zustellung – insb Hemmung der Verjährung nach § 204 I Nr 3 BGB – wird, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, auf den Eingang des Mahnantrags vorverlegt. ›Demnächst‹ ist wie ›alsbald‹ (§ 696 III) nicht rein zeitlich zu verstehen (BGH NJW 08, 1672). Die Rückwirkungsregel soll die Partei vor einer verzögerlichen Sachbehandlung schützen, die sie nicht zu vertreten hat (BGH NJW 08, 1672). Unwirksame Zustellung des MB hindert Verjährungshemmung nicht, wenn der ASt für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Ag in unverjährter Zeit von dem Erlass des MB und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird (BGH 26.2.10 – V ZR 98/09). Zuzurechnen sind dem Kl alle Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können (BGH NJW 08, 1672). Auch von der Partei zu vertretende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen, gerechnet vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist, sind regelmäßig geringfügig und bleiben deshalb außer Betracht (BGH 21.3.22 – VIa ZR 275/21 = NJW 22, 2196). Für die Behebung eines Mangels (zB schlechte Druckqualität des Barcodes) nach einer Zwischenverfügung ist die Monatsfrist des § 691 II heranzuziehen (BGH 12.1.11 – VIII ZR 148/10 = NJW 11, 842).

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