Rn 12

Von der Zustellung des MB muss die Geschäftsstelle den ASt ›in Kenntnis setzen‹ (§ 693 II). Das Datum der erfolgreichen Zustellung benötigt er, um zu berechnen, wann er den Antrag auf VB stellen darf; § 699 I 2 verbietet es dem ASt, den Antrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist zu stellen. Eine weitere erhebliche und nicht selten übersehene Bedeutung des Zustellungsdatums folgt aus § 701; die 6-Monatsfrist für den Wegfall der Wirkung des MB beginnt mit dessen Zustellung. Auch die Mitteilung vom Misslingen einer Zustellung ist wichtig, zumindest damit der ASt zB die korrekte Anschrift ermitteln und zur erneuten Zustellung nachreichen kann.

 

Rn 13

›In Kenntnis setzen‹ erlaubt zB die telefonische Mitteilung. Die Nachricht ergeht idR schriftlich und formlos.

 

Rn 14

Eine formale Bescheinigung iSd § 169, die für die Berechnung der Einspruchsfrist oder für die Einleitung der Zwangsvollstreckung als nützlich angesehen wird, erteilt das Mahngericht für die Zustellung eines MB nicht (vgl LG Coburg – 41 T 53/06). Die Bescheinigung nach § 169 setzt einen Antrag voraus. Er wird nur für die Zustellung des VB als in dem Antrag auf Erlass eines VB enthalten angesehen.

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