Rn 7

Eine Antragstellerin, welche mit einer ausländischen Gesellschaftsform firmiert, wie zB die ›Limited‹ (Ltd) britischen Rechts, entbehrt nicht schon deshalb eines Gerichtsstands im Inland (§ 689 II 2), weil ihr Satzungssitz im Ausland liegt. Wenn die Limited, wie üblich, im Ausland lediglich gegründet ist, jedoch ihre Geschäfte in Deutschland führt, kann sie einen Sitz im Inland haben, indem die Voraussetzungen des Art 63 EuGVVO erfüllt sind. Bei Gründungen von Deutschland aus befindet sich grds (aA BayObLG NJW-RR 06, 206: ›kann nicht unterstellt werden‹) schon die Hauptverwaltung in Deutschland, auch wenn das Unternehmen sich als Zweigniederlassung bezeichnet. Die Angabe der deutschen Adresse einer Limited schließt die Behauptung ein, die im Mahnverfahren genügen muss (vgl Frankf NJW-RR 08, 633), dass hier ihre Hauptverwaltung betrieben wird. Damit ist eine Zuständigkeit im Inland jedenfalls über (§ 689 II 2) Art 63 I lit b EuGVVO (›b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung‹) begründet (Frankf NJW-RR 08, 633; Bambg 28.11.07 – SA 51/07; Naumbg JurBüro 08, 158; Schlesw 07, 960). Art 7 ff EuGVVO bieten weitere mögliche Gerichtsstände. Geht ein Verbraucher gegen den anderen Vertragspartner vor (Art 18 EuGVVO), kann der Verbraucher das Gericht seines Wohnsitzes oder des Gegners wählen (vgl BayObLG NJW-RR 06, 206 [BayObLG 03.08.2005 - 1 Z AR 147/05]).

 

Rn 8

Halten sich mehrere Mahngerichte für unzuständig, kann das zuständige Gericht gem § 36 bestimmt werden. Vorgenannte Entscheidungen sind iRv § 36 ergangen.

 

Rn 9

Will der Ag geltend machen, dass der MB vom unzuständigen Gericht erlassen sei, steht ihm hierfür ausschließlich der Widerspruch zu (vgl §§ 11 III 2, 36b III 1 RPflG und § 694 Rn 1).

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