Rn 1

§ 694 bestimmt, dass gegen den MB der Ag (ausschließlich) Widerspruch erheben kann. Sofortige Beschwerde findet nur bei zurückgewiesenem Mahngesuch statt, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 691 III 1). Erinnerung (§ 11 II RPflG) des Ag ist im Fall des § 694 ausgeschlossen (§ 11 III 2 RPflG). Sofern in einem Bundesland gem § 36b I 1 Nr 2 RPflG vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte dem UdG übertragen sind, bestimmt § 36b III RPflG, dass bei der Wahrnehmung von Geschäften nach § 36b I 1 Nr 2 RPflG eine Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung einer Entscheidung des UdG (§ 573) nicht nachgesucht werden kann.

 

Rn 2

Wenn der Ag dennoch äußert, dass er gegen den MB Beschwerde einlege, ist sie als Widerspruch zu behandeln. Besteht er darauf, keinen Widerspruch eingelegt zu haben, vielmehr das bisherige Verfahren beanstanden zu wollen, kann der Erinnerungsrichter den ihm vorgelegten Rechtsbehelf nur als unzulässig verwerfen.

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