Rn 20

Wenn der MB an einen Ag im Ausland zugestellt werden muss, findet gem § 688 III das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG, nF v 30.11.15, BGBl I 15, 2146) dies vorsieht. Das AVAG ist ein allgemeines Gesetz zur Ausführung mehrerer aufgezählter zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge (§ 1 I Nr 1 AVAG) und zur Durchführung von Abkommen der EU (§ 1 I Nr 2 AVAG). Die Regelungen der VO (EU) Nr 1215/2012 (Brüssel Ia-VO, EuGVVO) werden als unmittelbar geltendes Recht der EU durch die Durchführungsbestimmungen des AVAG nicht berührt (§ 1 II 1 AVAG). Vorrangig ggü AVAG und ZPO (§ 703d) sind die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO. Sie regelt im Einzelnen, wann Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat vor Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden können (zB Art 7 Erfüllungsort, Ort des schädigenden Ereignisses, Betrieb einer Niederlassung und Art 25 Zuständigkeitsvereinbarung, Art 63 Wohnsitz von Gesellschaften und juristischen Personen).

I. AVAG.

 

Rn 21

Verträge, Abkommen und Verordnungen sind in § 1 AVAG aufgezählt.

 

Rn 22

§ 32 I AVAG gilt für Ag, die ihren Sitz in den Mitgliedsländern der EU und weiteren Vertragsstaaten haben: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (VK), Zypern. Das VK ist zum 31.1.20 aus der EU ausgetreten. Gem § 1 BrexitÜG v 27.3.19 (BGBl I, 402) gilt während des Übergangszeitraums, bis Ende 2020, das VK im Bundesrecht weiter als Mitgliedstaat.

 

Rn 23

Wird beim Antrag auf Erlass eines MB dessen Zustellung im Ausland beantragt, gelten die besonderen Regeln für die maschinelle Bearbeitung nicht. Die Vordrucke für das maschinelle Verfahren müssen nicht verwendet werden (§ 703c I Nr 3 und 4 ZPO, § 1 II MaschMahnVordrV: ›Absatz 1 gilt nicht für Mahnverfahren, in denen der MB im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut v 3.8.59 [BGBl II 61, 1183, 1218] zuzustellen ist‹). Die eingeführten Vordrucke dürfen jedoch eingesetzt werden. Dies dient der beschleunigten Verarbeitung.

 

Rn 24

Das Mahnverfahren findet auch für Unterhaltsansprüche statt, bei welchen in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat zuzustellen ist (§ 75 I 1 AUG).

 

Rn 25

Macht der ASt geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei (vgl Art 25 EuGVVO), so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke beizufügen (§ 32 II AVAG, § 75 II AUG).

 

Rn 26

Wenn der MB im Ausland zugestellt werden muss, beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat (§ 32 III AVAG, § 75 III AUG) anstatt zwei Wochen (§ 692 I Nr 3).

II. Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand.

 

Rn 27

Ist es nötig, im Ausland zuzustellen (§ 688 III), ist das ein Anwendungsfall des § 703d. Hat der Ag im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, zB aber einen besonderen Gerichtsstand (Erfüllungsort, Niederlassung usw), richtet sich die Zuständigkeit für diesen Ag nach § 703d II 1 und nicht nach § 689 II 1 (BGH NJW 95, 3317 [BGH 12.09.1995 - X ARZ 749/95]; Hamm 27.7.07 – 32 Sbd 55/07). Typischer Anwendungsfall ist die Beteiligung einer englischen Limited am Mahnverfahren, mit allgemeinem Gerichtsstand, dem Satzungssitz, im Ausland, aber einer Zweigniederlassung, meistens der Hauptverwaltung oder auch der Hauptniederlassung, im Inland (Art 63 I Brüssel Ia; BGH NJW-RR 08, 551 [BGH 27.06.2007 - XII ZB 114/06] zu Brüssel I). Die Zuständigkeit des Mahngerichts bestimmt § 703d ungeachtet des Sitzes des ASt (§ 689 II) nach dem AG, das für ein streitiges Verfahren zuständig wäre, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären (§ 703d II), s § 703d Rn 2.

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