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Die Bestimmung befasst sich mit den dem Streitgenossen im Verhältnis zu der Hauptpartei verliehenen prozessualen Befugnissen. Den streitgenössischen Nebenintervenienten stattet § 69 weitergehend mit zusätzlichen Rechten aus. Der Nebenintervenient, der weder Partei des Hauptprozesses noch Vertreter der Hauptpartei ist, agiert in einem fremden Prozess neben der Hauptpartei als Dritter. Kraft eigenen Rechts ist er befugt, den fremden Rechtsstreit der Hauptpartei im eigenen rechtlichen Interesse zu fördern (BGH NJW 86, 257; 81, 2062 [BGH 16.12.1980 - VI ZR 308/79]). Der Streithelfer, der dem prozessualen Wahrheitsgebot unterliegt (BGH NJW 82, 281f [BGH 08.10.1981 - VII ZR 341/80]), handelt in eigenem Namen und aus eigenem Recht, begehrt aber nicht im eigenen Interesse Rechtsschutz und kann daher nicht zu eigenen Gunsten eine Verurteilung erstreiten (BGH NJW 95, 198f). Mangels Parteistellung kann gegen den Streithelfer kein Antrag gestellt und ihm nichts zu- oder aberkannt werden (BGH NJW 95, 198f [BGH 04.10.1994 - VI ZR 223/93]). Der Nebenintervenient ist nicht befugt, Zwischenfeststellungsklage oder Widerklage zu erheben. Umgekehrt ist eine parteierweiternde Widerklage gegen den Streithelfer zulässig, auch wenn er dem Bekl beigetreten ist (BGHZ 131, 76, 78 = NJW 96, 196). Die Rechte des Nebenintervenienten werden durch das Verhalten der unterstützten Partei begrenzt. Der Streithelfer wird nicht als Partei, sondern als Zeuge vernommen (BayObLGZ 87, 253). Zwecks einer gütlichen Einigung kann das persönliche Erscheinen des Streithelfers angeordnet werden (S 2 iVm § 141, § 278 Abs 3). Der Tod des Streithelfers oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen führen nicht zur Verfahrensunterbrechung (Naumbg OLGR 03, 478; Ddorf MDR 85, 504). Nebenintervenienten eines ausgesetzten Ausgangsverfahren können gemäß § 11 KapMuG iVm § ZPO § 67 Hs 2 ZPO auch im Kapitalanleger-Musterverfahren die Rechte der unterstützten Partei wahrnehmen (BGH NJW 17, 3718 Rz 7 ff; WM 21, 285 Rz 40).

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