Rn 22

Die entsprechenden Tatbestände wirken nur für den Streitgenossen, in dessen Person sie sich verwirklichen. Wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung darf ggü den nicht betroffenen Streitgenossen das Verfahren weder fortgeführt werden noch gar in der Sache entschieden werden. Mangels Geltung der Vertretungsfiktion ist das Verfahren analog §§ 148, 251 insgesamt auszusetzen (LG München I RR 2013, 787; Zö/Vollkommer Rz 29; aA BAG NJW 72, 1388). Über eine auf Nichtigerklärung eines Patents gerichtete Klage mehrerer Kläger kann, wenn das Verfahren gegen einen der Kläger gem § 240 unterbrochen ist, gegenüber den anderen Klägern durch Teilurteil entschieden werden (BGH GRUR 21, 1382 [BGH 24.08.2021 - X ZR 59/19] Rz 11).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge