Rn 6

Gehen die ggf konkurrierenden Musterfeststellungsklagen an unterschiedlichen Tagen bei Gericht ein, so ist zu unterscheiden: Ist eine Musterfeststellungsklage bereits dem Beklagten zugestellt worden und damit gem §§ 253 I, 261 I rechtshängig, so sind alle weiteren Musterfeststellungsklagen gegen diesen Beklagten unzulässig, soweit sie denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betreffen. Auch hier erscheint der Wortlaut zu eng: Unzulässig sind dann auch solche Klagen, die im Wortlaut leicht abweichende, aber doch der Sache nach identische Feststellungsziele geltend machen.

 

Rn 7

Erreichen mehrere konkurrierende Musterfeststellungsklagen das Gericht, bevor eine von ihnen dem Beklagten zugestellt ist, so führt die Zustellung einer dieser Klagen zur Unzulässigkeit der anderen (BeckOKZPO/Lutz Rz 24.1). Nach dem Zweck der Abs 1 und 2 und wegen § 271 I wird das Gericht im Regelfall die Zustellung nach der Reihenfolge des Eingangs bei Gericht bewirken (Röthemeyer Rz 14; krit jedoch wegen der Unberechenbarkeit amtlicher Zustellvorgänge Schneider BB 18, 1986, 1992).

 

Rn 8

Werden konkurrierende Musterfeststellungsklagen zwar an unterschiedlichen Tagen bei Gericht eingereicht, aber an ein und demselben Tag zugestellt, so kommt es auf die Abfolge der Zustellung (Uhrzeit) an diesem Tag an (aA BeckOKZPO/Lutz Rz 28: Regelungslücke mit analoger Anwendung von Abs 2).

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