Gesetzestext

 

(1) 1Klageregister ist das Register für Musterfeststellungsklagen. 2Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und kann elektronisch betrieben werden.

(2) 1Bekanntmachungen und Eintragungen nach den §§ 607 und 608 sind unverzüglich vorzunehmen. 2Die im Klageregister zu einer Musterfeststellungsklage erfassten Angaben sind bis zum Schluss des dritten Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Öffentliche Bekanntmachungen können von jedermann unentgeltlich im Klageregister eingesehen werden.

(4) 1Nach § 608 angemeldete Verbraucher können vom Bundesamt für Justiz Auskunft über die zu ihrer Anmeldung im Klageregister erfassten Angaben verlangen. 2Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens hat das Bundesamt für Justiz einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.

(5) 1Das Bundesamt für Justiz hat dem Gericht der Musterfeststellungsklage auf dessen Anforderung einen Auszug aller im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage erfassten Angaben über die Personen zu übersenden, die bis zum Ablauf des in § 606 Absatz 3 Nummer 3 genannten Tages zur Eintragung in das Klageregister angemeldet sind. 2Das Gericht übermittelt den Parteien formlos eine Abschrift des Auszugs.

(6) Das Bundesamt für Justiz hat den Parteien auf deren Anforderung einen schriftlichen Auszug aller im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage erfassten Angaben über die Personen zu überlassen, die sich bis zu dem in § 608 Absatz 1 genannten Tag zur Eintragung in das Klageregister angemeldet haben.

(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über Inhalt, Aufbau und Führung des Klageregisters, die Einreichung, Eintragung, Änderung und Vernichtung der im Klageregister erfassten Angaben, die Erteilung von Auszügen aus dem Klageregister sowie die Datensicherheit und Barrierefreiheit zu treffen.

A. Zweck.

 

Rn 1

Das Klageregister dient der Dokumentation des Musterfeststellungsverfahrens im Interesse der betroffenen Verbraucher sowie den Gerichten zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Musterverfahrens sowie der ggf davon betroffenen Einzelverfahren.

B. Einsichtnahme und Übermittlung von Informationen.

I. Öffentliche Einsichtnahme.

 

Rn 2

Die öffentliche Einsichtnahme gem Abs 3 ist über die Webseite des BfJ möglich. Dort werden die gem § 607 vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht. Anzahl und Identität der Anmelder sind nicht öffentlich einsehbar.

II. Information des Gerichts der Musterfeststellungsklage.

 

Rn 3

Gem Abs 5 muss das BfJ auf Anforderung des Gerichts diesem die Angaben zu den innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung angemeldeten Personen übersenden; dies dient der Überprüfung des Zulässigkeitsquorums gem § 606 III Nr 3. Über den Gesetzeswortlaut hinaus sollte das Gericht auch befugt sein, zu einem späteren Zeitpunkt Informationen über die noch angemeldeten Personen vom BfJ anzufordern (Nordholtz/Mekat/van Wijngaarden 144), da dies zB für die Überprüfung der Angemessenheit eines Vergleichs (§ 611 III), für die Zustellung eines Vergleichs (§ 611 IV) und im Hinblick auf das Wirksamkeitsquorum beim Vergleich (§ 611 V 1) notwendig sein kann.

III. Information sonstiger Gerichte.

 

Rn 4

Beruft sich eine Partei in einem Individualprozess auf die Bindungswirkung eines Musterfeststellungsurteils (§ 613 I) oder eines Vergleichs (§ 611 V 4), so wird diese Partei das Urteil oder den Vergleich sowie den Auszug betreffend die Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren vorlegen. Zugleich sollten aber auch die befassten Gerichte selbst die Möglichkeit haben, entsprechende Daten iSv Abs 4–6 vom BfJ abzurufen (Röthemeyer Rz 15).

IV. Informationen für den Anmelder.

 

Rn 5

Der Anmelder erhält die Auskunft über die ihn betreffenden Angaben (Abs 4 S 1) sowie nach Rechtskraft des Urteils oder nach wirksamen Vergleichsschluss einen weiteren Auszug über seine Angaben gem Abs 4 S 2. Diese Dokumente kann er nutzen, um sich auf die für ihn ggf günstigen Rechtskraftwirkungen zu berufen.

 

Rn 6

Weitere Informationen über den Fortgang des Musterfeststellungsverfahrens, über eingereichte Schriftsätze, Beweiserhebung usw erhält der Anmelder nach der Konzeption des Gesetzes nicht. Er ist insoweit nicht besser gestellt als die allgemeine Öffentlichkeit gem Abs 3. Jedoch ist es dem klagenden Verband unbenommen, die Anmelder über den Fortgang und die Einzelheiten des Verfahrens zu unterrichten.

 

Rn 7

Dem Anmelder sollte wegen seines rechtlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens jedoch das Recht zur Einsicht in die Prozessakte gem § 299 II gewährt werden (aA wegen der insoweit konträren Konzeption der §§ 606 ff Nordholtz/Mekat/van Wijngaarden 145f).

V. Information der Parteien der Musterfeststellungsklage.

 

Rn 8

Kläger und Beklagte der Musterfeststellungsklage können gem Abs 6 jederzeit die im Klageregister erfassten Angaben zu den Anmeldern anfordern.

VI. Rechtsverordnung gem Abs 7.

 

Rn 9

Gem Abs 7 hat das BMJV die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung (MFKRegV) v 24.10.18, BGBl S 1804 (korrigiert S 1845), erlassen. Sie regelt die Verwendung von Formularen und den technischen Umgang mit dem Klageregister.

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