Gesetzestext

 

(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:

1. Bezeichnung der Parteien,
2. Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage,
3. Feststellungsziele,
4. kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes,
5. Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister,
6. Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme,

Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts,

Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens jedem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.

(2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungsklage deren öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

(3) 1Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. 2Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen. 3Das Gericht veranlasst ferner unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung einer Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vorschriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Durch die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage können sich betroffene Verbraucher über erhobene Musterfeststellungsklagen informieren und auf dieser Grundlage über eine Anmeldung entscheiden.

B. Bekanntmachung der Klage (Abs 1 u 2).

 

Rn 2

Die Bekanntmachung erfolgt spätestens 14 Tage nach Klageerhebung, dh nach Zustellung der den Anforderungen des § 606 II entsprechenden Klageschrift an den Beklagten. Sind die Voraussetzungen des § 606 II gegeben, so gibt es weder für die Zustellung noch für die Bekanntmachung ein Ermessen des Gerichts.

 

Rn 3

Eine vorherige Anhörung des Beklagten ist wegen der kurzen Frist kaum möglich und vom Gesetz auch nicht vorgeschrieben. Eine einstweilige Verfügung gegen die Bekanntmachung oder mit dem Ziel der Klagerücknahme, etwa iSe anti-suit-injunction, ist im deutschen Verfahrensrecht nicht vorgesehen (vgl BGH NJW 05, 3141, 3143 [BGH 15.07.2005 - GSZ 1/04]; Zö/Vollkommer § 940 Rz 8; für die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Bekanntmachung jedoch Röthemeyer Rz 13).

 

Rn 4

Die Bekanntmachung erfolgt auf den Webseiten des BfJ. Es gilt die gem § 609 VII erlassene Musterfeststellungsklagenregisterverordnung (MFKRegV, BGBl 18 I, 1804, berichtigt S 1845).

 

Rn 5

Bei der kurzen Darstellung des Lebenssachverhalts (Abs 1 Nr 4) wird sich das Gericht an der vom Kläger eingereichten Fassung (Soll-Vorschrift in § 606 II 2) orientieren und diese ggf ergänzen, sofern sie unangemessen oder unvollständig erscheint.

C. Bekanntmachung von Terminen und sonstigen Vorgängen (Abs 3).

 

Rn 6

Der erste Termin kann frühestens zwei Monate nach der Bekanntmachung der Klage im Klageregister stattfinden, da die Frist des § 606 III Nr 3 zu wahren ist.

 

Rn 7

Neben den Terminsbestimmungen sind auch richterliche Hinweise und Zwischenentscheidungen bekannt zu machen. Dies wird idR zur Information der betroffenen Verbraucher erforderlich iSv Abs 3 S 1 sein, weil der mit Bindungswirkung versehene Prozess sich auf die Rechtsstellung der Verbraucher auswirkt. Zwar gibt das Gesetz ihnen kein Anhörungs- oder Mitspracherecht im Prozess, aber sie sollen zumindest in die Lage versetzt werden, die wesentlichen Vorgänge im Musterfeststellungsverfahren zu verfolgen und sich darauf einrichten zu können (BTDrs 19/2507, 23; aA Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 5: Mangels Einflussmöglichkeit bestehe für die Anmelder nach Ablauf der Frist zur Rücknahme der Anmeldung kein Informationsbedürfnis mehr).

 

Rn 8

Abs 3 S 3 betrifft va die Verfahrensbeendigung bei Erledigung, denn Urteil oder Vergleich im Musterfeststellungsverfahren sind ohnehin gem §§ 611, 612 bekannt zu machen.

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