Rn 22

Die Musterfeststellungsklage ist gem § 119 III GVG beim OLG zu erheben. Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 32c (inländischer allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten). Hat der Beklagte seinen Sitz im Ausland, so gelten die allgemeinen Regeln zur internationalen Zuständigkeit (s.o. Vorb vor §§ 606 f Rn 8).

 

Rn 23

In Abs 3 sind besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Musterfeststellungsklage geregelt, die in jeder Lage des Verfahrens vAw zu überprüfen sind. Jedoch ist Abs 3 Nr 3 eine Stichtagsregelung, dh, wenn nach dem dort bezeichneten Zeitpunkt die Anzahl der Anmeldungen wieder unter 50 absinkt, so bleibt die Klage dennoch zulässig (BTDrs 19/2507, 23). Die Glaubhaftmachung iSd Nr 2 erfolgt gem § 294.

 

Rn 24

Ähnlich wie in § 3 I KapMuG setzt Abs 3 Nr 2 die Abhängigkeit der zehn Einzelansprüche von den begehrten Feststellungszielen voraus. Entsprechend dem KapMuG sollte auch hier die realistische Möglichkeit ausreichen, dass die betreffenden Fragen entscheidungserheblich werden könnte (s § 3 KapMuG Rn 2).

 

Rn 25

Die Zweimonatsfrist in Abs 3 Nr 3 läuft ab der Veröffentlichung im Klageregister, das Gericht darf vor Ablauf dieser Frist keine mündliche Verhandlung terminieren. Wirksame Anmeldungen sind solche, die den formalen Anforderungen des § 608 II 1 Nr 1–5 genügen. Eine inhaltliche Prüfung der Anmeldungen findet nicht statt (§ 608 II 3). Es sind auch keine Ausführungen des Klägers zur Wirksamkeit der Anmeldungen erforderlich (aA Waclawik NJW 18, 2921, 2926).

 

Rn 26

Wird die Musterfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen, etwa wegen Nichterreichens des Quorums von 50 Anmeldungen, so ändert dies nichts an der verjährungshemmenden Wirkung der Klageerhebung gem § 204 I Nr 1a BGB (BTDrs 19/4891, 6; BeckOGKBGB/Meller-Hannich § 204 Rz 113).

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