Rn 2

Wegen dieser Beschränkung der Verteidigung des Bekl darf dessen Verurteilung, wenn er dem Anspruch widersprochen hat, freilich nur eine vorläufige sein. Ihm ist die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, der Rechtsstreit bleibt im Nachverfahren als ordentlichem Verfahren anhängig (§§ 599, 600). Umgekehrt wird auch die Klage nicht endgültig, sondern nur als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, wenn der Kl den erforderlichen Beweis mit den beschränkten Beweismitteln des Urkundenprozesses nicht führen kann (§ 597 II).

 

Rn 3

Das Urt im Urkundenprozess ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr 4). Dem Bekl stehen aber die Abwendungsbefugnis gem § 711, ein Einstellungsantrag (§§ 707, 719) und ggf ein Schutzantrag nach § 712 offen. Deshalb und wegen der bloßen Vorläufigkeit des Vorbehaltsurteils sind die tw geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art 103 I GG (etwa Zö/Greger Vor § 592 Rz 1; Musielak/Voit/Voit § 592 Rz 1) nicht berechtigt. Soweit das Vorbehaltsurteil, aus dem vollstreckt worden ist, im Nachverfahren aufgehoben wird, hat der Bekl Anspruch auf Ersatz seines Vollstreckungsschadens (§§ 600 II, 302 IV 3).

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