Rn 5

Für das Wiederaufnahmeverfahren gelten grds die Regeln zur Zulässigkeit einer Klage nach der ZPO, dh insb zur Klageerhebung (§ 253), Partei- und Prozessfähigkeit (§§ 50 ff), Vertretung (s zur Prozessvollmacht auch § 578 Rn 10) sowie diejenigen zum Ablauf des Verfahrens, etwa im Beweisverfahren, bei Prozesstrennung und Verbindung (s aber § 578 II). Auch die Prozessmaximen, va Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz gelten, so dass Vergleich, Klagerücknahme, Erledigung und Klageänderung möglich sind und die allgemeinen Vortrags- und Beweislastregeln gelten (zum Anerkenntnis, Geständnis und Versäumnisurteil s aber Rn 8 f). Eine Klagerücknahme erfordert eine Zustimmung des Beklagten (§ 269 I) sobald über das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes verhandelt worden ist (Zö/Greger § 585 Rz 2).

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