Rn 1

Kraft ausdrücklicher Regelung in § 554 II 1 kann eine Anschlussrevision im Unterschied zu § 556 I aF auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zu Gunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde. Falls ohnehin ein Revisionsverfahren durchzuführen ist, soll der friedfertigen Partei ebenfalls die Möglichkeit eröffnet werden, zu ihren Gunsten eine Abänderung des Berufungsurteils zu erreichen (BTDrs 14/4722, 108; vgl BGH NJW-RR 05, 651 [BGH 23.02.2005 - II ZR 147/03]; Musielak/Voit/Ball § 554 Rz 4). Die Vorschrift entspricht dem gleichen Zweck wie die Anschlussberufung (vgl § 524 Rn 2) und enthält im Wesentlichen gleichartige Anforderungen wie die Anschlussberufung mit Ausnahme der anderen Regelungen der Fristen und mit Ausnahme dessen, dass die Anschlussrevision anders als die Anschlussberufung (vgl § 524 Rn 13) eine Beschwer erfordert (vgl § 554 Rn 5). Mit dieser Maßgabe kann auf § 524 Rn 1 ff verwiesen werden.

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