Rn 1

Der Berufungsbeklagte, der in der 1. Instanz wenigstens tw unterlegen ist, kann seinerseits unter den Voraussetzungen des § 511 II Berufung einlegen. Hat er jedoch auf das Rechtsmittel verzichtet (§ 515) oder es nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 eingelegt, ist ihm dieser Weg grds versperrt. Er muss sich darauf beschränken, die Verwerfung oder Zurückweisung der Berufung des Gegners anzustreben.

 

Rn 2

Mit dem Institut der Anschlussberufung erhält der Berufungsbeklagte die Möglichkeit, auch ohne eigene Hauptberufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten herbeizuführen (BGH NJW-RR 04, 1502 [BGH 23.06.2004 - IV ZB 9/04]). Dies entspricht den Geboten der prozessualen Billigkeit, damit auch die zunächst das Urt des erstinstanzlichen Gerichts akzeptierende Partei dessen Änderung erreichen kann, wenn der Gegner dasselbe Ziel für sich beansprucht, und der Waffengleichheit, damit außer dem Berufungskläger auch der Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz neue Ansprüche verfolgen kann.

 

Rn 3

Für den Berufungskläger besteht die Gefahr, dass nicht nur sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt, sondern dass durch einen Erfolg der Anschlussberufung die erstinstanzliche Entscheidung zu seinen Ungunsten korrigiert wird. Dem kann er sich nur durch die Zurücknahme der Berufung (§ 516) entziehen, die allerdings seine Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Berufungsrechtsstreits zur Folge hat (§ 516 III 1). Somit hat die Möglichkeit der Anschlussberufung auch einen gewissen Disziplinierungseffekt; die tw unterlegene Partei muss wegen der Gefahr der Verschlechterung genau prüfen, ob sie das Rechtsmittel einlegt.

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