Rn 12

Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung des Berufungsklägers selbst dann anschließen, wenn er zuvor auf die eigene Hauptberufung verzichtet hat (§ 515) oder für ihn die Frist zur Einlegung der eigenen Hauptberufung (§ 517) abgelaufen ist, ohne dass er das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl Rn 1 f).

 

Rn 13

Die wirksame Anschlussberufung erfordert keine Beschwer (§ 511 Rn 17) des Berufungsbeklagten aus dem von dem Berufungskläger angefochtenen erstinstanzlichen Urt (BGH NJW 94, 944, 945 [BGH 25.11.1993 - IX ZR 51/93]). Damit erhält der in der 1. Instanz siegreiche Kl als Berufungsbeklagter die Möglichkeit, in der Berufungsinstanz im Wege der Anschließung die Klage zu erweitern; der erstinstanzlich unterlegene Beklagte kann in der Berufungsinstanz mit der Anschlussberufung eine Widerklage erheben. Voraussetzung für beide Möglichkeiten ist allerdings, dass die Klageänderung und die Widerklage nach § 533 zulässig sind.

 

Rn 14

Der Verzicht auf die Anschlussberufung ist unter denselben Voraussetzungen zulässig wie der Verzicht auf die Berufung nach § 515; er kann schon vor der Einlegung der Berufung des Gegners erklärt werden (Musielak/Voit/Ball Rz 14). Wegen der Einzelheiten zu der Verzichtserklärung und ihrer Rechtsfolgen wird auf die Erläuterungen in § 515 Rn 2 ff verwiesen.

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