Gesetzestext

 

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

 

Rn 1

Bei Verfahrensvorschriften (zu verzichtbaren/unverzichtbaren Verfahrensvorschriften vgl § 535 Rn 3, § 295) gilt bereits für die Berufungsinstanz, dass der Verfahrensfehler nicht mehr gerügt werden kann, wenn die Partei ihr Rügerecht schon erstinstanzlich verloren hat (vgl iE § 534 Rn 1–5). § 556, der der für das Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des § 534 entspricht, enthält das Pendant für den Verlust des Rügerechts in der Berufungsinstanz. Ist in der Berufungsinstanz auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder ist der Mangel nicht rechtzeitig gerügt worden, kann er in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden. Nicht geheilt werden können Fehler bei der Urteilsfällung, von denen die Parteien bei der Schlussverhandlung noch keine Kenntnis haben konnten (BGH NJW 92, 1966, 1967 [BGH 18.03.1992 - VIII ZR 30/91] mwN; vgl auch Musielak/Voit/Ball § 556 Rz 1).

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