Rn 1

Im Berufungsverfahren ist eine Abänderung des angefochtenen Urteils auch wegen eines Verfahrensfehlers möglich (§ 513 I 1 1. Alt). Liegt die Befolgung der Verfahrensvorschrift nicht im öffentlichen Interesse, sondern dient lediglich dem Schutz einer Partei, kann diese darauf (konkludent) verzichten. Hat sie dies erstinstanzlich getan, kann sie sich auf den Verfahrensfehler nicht mehr berufen. § 534 perpetuiert die Wirkungen eines solchen Verzichts in die Berufungsinstanz, auch hier kann der Verfahrensfehler dann nicht mehr gerügt werden. § 534 ist damit Ausfluss des allgemeinen Rechtsgedankens, dass das Berufungsverfahren die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt und die in 1. Instanz an Handlungen oder Unterlassungen der Parteien geknüpfte Wirkungen in 2. Instanz fortdauern (MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 1).

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren, auch im WEG-Verfahren. Auf das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahrens findet sie gem § 64 VI ArbGG entsprechende Anwendung.

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