Rn 10

Die Notfrist (§ 224 I 2), gegen deren Versäumung unter den Voraussetzungen des § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils. Fällt das Ende der Frist auf einen Feiertag, ist zu beachten, dass die Frist nur dann am darauffolgenden Werktag endet, wenn der gesetzliche Feiertag am Sitz des BGH in Karlsruhe ein solcher ist (BGH NJW-RR 2012, 254 [BGH 10.01.2012 - VI ZA 27/11]). Ist das Berufungsurteil nicht, nicht wirksam oder später als fünf Monate nach seiner Verkündung zugestellt worden, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung (vgl dazu auch § 517 Rn 4–8).

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