Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristablauf bei allgemeinem Feiertag. Ortsgebundenheit

 

Leitsatz (amtlich)

Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist.

 

Normenkette

ZPO § 114 S. 1, § 544 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 30.06.2011; Aktenzeichen 1 U 2414/10)

LG München II (Entscheidung vom 01.12.2009; Aktenzeichen 1 MO 1165/08)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird das Ende einer Rechtsmittelfrist wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind mithin die Verhältnisse am Ort des Sitzes des Gerichts maßgeblich (vgl. BAG, BAGE 84, 140; NJW 1989, 1181; DB 1959, 1347; BSG MDR 1995, 955; OVG für das Land Brandenburg, NJW 2004, 3795; VGH Bay. München, NJW 1997, 2130; OVG NW, Beschl. v. 16.2.2010 - 13 C 112/10, juris Rz. 1; MünchKomm/ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 222 Rz. 5; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 222 Rz. 8; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 222 Rz. 1). Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist. Danach hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig eingelegt, weil nach Art. 1 des bayerischen Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 1.1.1983 (BayRS II, 172) zwar in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag ist, nicht aber am Sitz des BGH in Karlsruhe. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG für das Land Brandenburg, a.a.O.; OVG NW, a.a.O., Rz. 5).

 

Fundstellen

BB 2012, 394

HFR 2012, 555

NJW 2012, 8

EBE/BGH 2012

FamRZ 2012, 544

NJW-RR 2012, 254

JurBüro 2012, 333

MDR 2012, 301

VersR 2012, 639

FamRB 2012, 100

GuT 2011, 538

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