Rn 6

Revisionsfähig sind grds nur (zweitinstanzliche) Endurteile, die für ihren Entscheidungsgegenstand das Berufungsverfahren abschließen (Musielak/Voit/Ball § 542 Rz 3), dh auch Urteile, die gem §§ 538, 539 zur Zurückverweisung an die erste Instanz oder zur Abgabe an ein anderes Gericht führen (BGH NJW 1984, 495), Teilurteile (§ 301), Vorbehaltsurteile (§§ 302, 599) und Ergänzungsurteile (§ 321). Bei Zwischenurteilen (§ 303) gilt der Grundsatz fehlender selbstständiger Anfechtbarkeit allerdings nicht ausnahmslos. In bestimmten Fallgruppen wird als Ausfluss des Justizgewährleistungsanspruchs eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen. So ist ein Zwischenurteil, welches die Fortdauer einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Begründung feststellt, dass die als Kl auftretende Partei den Rechtsstreit nicht wirksam aufnehmen kann, wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar (BGH NJW 04, 2983; BGH NJW-RR 06, 288 [BGH 10.11.2005 - IX ZB 240/04]; vgl auch BGH NJW 05, 290f [BGH 21.10.2004 - IX ZB 205/03]). Selbstständig anfechtbar ist auch ein Zwischenurteil, das über die Aufhebung eines ggf trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenen Versäumnisurteils befindet, ohne zugleich in der Sache zu entscheiden (BGH 17.12.08 – XII ZB 125/06 – Tz 20). Würde die betroffene Partei infolge der Feststellungen des Zwischenurteils dauerhaft von der Prozessführung ferngehalten und müsste sie auf unbestimmte Zeit auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten, gebietet die Justizgewährleistungspflicht des Staates eine Anfechtbarkeit (BGH 17.12.08 – XII ZB 125/06 – Tz 19). Unanfechtbar sind demgegenüber Zwischenurteile, die im Zwischenstreit über die Nebenintervention erlassen werden; in derartigen Fällen kann eine höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen (nur) in der Weise herbeigeführt werden, dass das Beschwerdegericht, das in zweiter Instanz als Beschwerdegericht entscheidet, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulässt (BGH 5.12.12 – I ZB 7/12 Tz 18 – juris). Versäumnisurteile 2. Instanz sind gem § 565 nur dann mit der Revision anfechtbar, wenn es sich um solche gem §§ 514 II, 345 handelt (vgl § 565 Rn 2).

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