Rn 8

In § 526 I Nr 3 ist der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im weitesten Sinn zu verstehen (Musielak/Voit/Ball Rz 6) und geht damit über die Auslegung desselben Begriffs an anderen Stellen (§§ 348 III Nr 2, 348a I Nr 2; 511 IV Nr 1; 522 II Nr 2; 543 II Nr 1) hinaus. Erfüllt ist er, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit – insb das tatsächliche oder wirtschaftliche Gewicht der Sache – deren Interessen in besonderem Maß berühren und ein Tätigwerden des Revisionsgerichts erforderlich machen (BGH NJW 04, 2222, 2223 [BGH 11.05.2004 - XI ZB 39/03]; MDR 03, 468; NJW 03, 65, 67 [BGH 01.10.2002 - XI ZR 71/02]). Hierzu kann die wirtschaftliche Bedeutung der Sache allein genügen (Zö/Gummer/Heßler Rz 6) oder auch, dass die Spruchkörpermitglieder zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine unterschiedliche Auffassung vertreten und eine Entscheidung des Kollegiums zu einer Frage, die auch in weiteren Fällen von Bedeutung sein wird noch nicht getroffen wurde.

 

Rn 9

Bejaht der Spruchkörper die grundsätzliche Bedeutung der Sache, so darf eine Übertragung auf den Einzelrichter auch dann nicht erfolgen, wenn es zu der streitentscheidenden Frage eine gefestigte Rspr des Spruchkörpers gibt und der Einzelrichter dieser folgt (BGH MDR 04, 43 [BGH 18.09.2003 - V ZB 53/02]).

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