Rn 16

Liegen sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen (Rn 5 ff) vor, kann das Berufungsgericht darüber durch Zwischenurteil (§ 303) entscheiden. In der Regel unterbleibt dies jedoch; notwendige Erörterungen zur Zulässigkeit der Berufung finden sich dann in dem Endurteil wieder.

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