Rn 28

Innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung (Abs 2 S 1) kann der Berufungskläger sein Rechtsmittel durch neue oder weitergehende Anträge erweitern. Nach dem Ablauf der Begründungsfrist ist die Berufungserweiterung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zulässig, wenn die neuen oder erweiterten Anträge von dem übrigen Inhalt des fristgerecht eingereichten Berufungsbegründungsschriftsatzes gedeckt werden (BGH NJW-RR 05, 714, 715 [BGH 09.11.2004 - VIII ZB 36/04]); das gilt auch, nachdem der Rechtsstreit durch das Revisionsgericht an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde, und wenn die Berufung zuvor beschränkt worden war (BGH NJW 01, 146 [BGH 28.09.2000 - IX ZR 6/99]). Daneben ist die Erweiterung zulässig, wenn sich nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Gründe für die Erhebung einer Abänderungsklage nach § 323, für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 oder für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 580 ff ergeben haben. Ein Vorbehalt der späteren Berufungserweiterung ist nicht notwendig. Eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung verliert entspr § 524 IV ihre Wirkung, wenn das Rechtsmittel nach § 522 II zurückgewiesen wird (BGH MDR 15, 49).

 

Rn 29

Eine zunächst wegen Unterschreitung des Werts des Beschwerdegegenstandes (§ 511 II Nr 1) unzulässige Berufung kann unter den vorstehend genannten Voraussetzungen durch die Berufungserweiterung zulässig werden (BGH NJW 61, 1115 [BGH 14.03.1961 - VI ZR 209/60]).

 

Rn 30

Für Klageänderungen, Klageerweiterungen und neue oder erweiterte Aufrechnungen innerhalb der Berufungsinstanz gilt die Vorschrift nicht. Ihre Zulässigkeit richtet sich ausschließlich nach § 533.

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