Rn 3

Da nur die Landgerichte und die Oberlandesgerichte als Berufungsgerichte tätig werden (§§ 72, 119 GVG), müssen sich die Parteien des Berufungsverfahrens nach § 78 I durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser muss bei dem Berufungsgericht zugelassen sein; anderenfalls fehlen ihm dort die Postulationsfähigkeit und damit die Befugnis, wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. Da die Berufung wirksam nur bei dem Berufungsgericht eingelegt werden kann, muss bereits die Berufungsschrift von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt stammen. Dessen Postulationsfähigkeit muss bei der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein (BGH NJW 05, 3773, 3774 [BGH 11.10.2005 - XI ZR 398/04]). Das ist hier der Zeitpunkt, in welchem er die Berufungsschrift unterzeichnet und auf den Weg zum Berufungsgericht bringt; bis zum Eingang dieses Schriftsatzes bei dem Gericht braucht die Postulationsfähigkeit nicht anzudauern (BGH NJW 90, 1305).

 

Rn 4

Hat ein nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt die Berufungsschrift unterzeichnet, kann die Berufungseinlegung von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt – auch konkludent – genehmigt werden; Voraussetzung hierfür ist, dass der postulationsfähige Rechtsanwalt den Mangel der Berufungsschrift erkannt hat und ihn bewusst beseitigen will, und dass er dies schriftsätzlich tut (BGH NJW-RR 99, 855, 856). Allerdings wird hierdurch der Mangel nicht rückwirkend geheilt (BGHZ 111, 339, 343f). Deshalb muss die Genehmigung innerhalb der noch laufenden Berufungsfrist erfolgen.

 

Rn 5

Ist der nicht postulationsfähige Rechtsanwalt als amtlich bestellter Vertreter des postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten tätig geworden, muss sich sein Handeln als Vertreter aus einem Vertretungszusatz oder wenigstens aus den dem Berufungsgericht erkennbaren Umständen hinreichend deutlich ergeben (BGH NJW 05, 3415 [BGH 28.07.2005 - III ZB 56/05]).

 

Rn 6

Wie jeder Prozessbevollmächtigte, kann auch der Berufungsanwalt nur aufgrund einer wirksamen Prozessvollmacht für die Partei handeln (§ 85 I). Fehlt es daran, ist die Einlegung der Berufung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel schwebend unwirksam. Sie kann bis dahin von der Partei genehmigt werden, also auch nach dem Ablauf der Berufungsfrist; damit wird der Mangel der fehlenden Vollmacht rückwirkend, somit von Anfang an geheilt (BGH NJW 95, 1901, 1902 [BGH 10.01.1995 - X ZB 11/92]).

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